Gesetzgebung · · 6 Minuten
Pflegeneuordnungsgesetz: Welche Kürzungen geplant sind – und was weiterhin gilt
Weniger Unterstützung bei Pflegegrad 1, veränderte Budgets und höhere Hürden bei der Einstufung: Die Diskussion um das Pflegeneuordnungsgesetz sorgt für Verunsicherung. Pflegebedürftige fragen sich…
Weniger Unterstützung bei Pflegegrad 1, veränderte Budgets und höhere Hürden bei der Einstufung: Die Diskussion um das Pflegeneuordnungsgesetz sorgt für Verunsicherung. Pflegebedürftige fragen sich, ob ihre Versorgung bezahlbar bleibt. Angehörige möchten wissen, welche Unterstützung sie künftig erhalten. Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste müssen mögliche Auswirkungen auf ihre Angebote einschätzen.
Wichtig vorweg: Das PNOG ist noch kein geltendes Recht. Die geprüfte Gesetzesübersicht des Bundesgesundheitsministeriums führt weiterhin den Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 als Grundlage des laufenden Verfahrens. Ein Kabinettsbeschluss ließ sich zum Redaktionsstand dieses Beitrags nicht bestätigen. Die folgenden Änderungen beschreiben daher Planungen, keine bereits wirksamen Kürzungen.
Redaktionsstand: 25. September 2026. Grundlage der Darstellung ist der öffentlich zugängliche Referentenentwurf vom Juni 2026.
Was soll die Reform erreichen?
Das Bundesgesundheitsministerium verbindet mit dem PNOG mehrere Ziele: die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren, Pflegebedürftigkeit stärker vorbeugen und den Zugang zu Unterstützung vereinfachen. Dazu sollen Leistungen gebündelt und Beratung sowie Begleitung ausgebaut werden.
Der Konflikt entsteht bei der Frage, wie diese Ziele finanziert werden. Die AWO kritisierte den bekannt gewordenen Entwurf bereits am 4. Juni 2026 als unausgewogen. Sie befürchtet zusätzliche Belastungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Beschäftigte und fordert eine andere Verteilung der Finanzierungslasten. Das ist eine sozialpolitische Bewertung des Verbands, keine Beschreibung bereits eingetretener Folgen.
Für die Praxis lohnt deshalb der Blick auf einzelne Regelungen. Neue Bezeichnungen allein zeigen noch nicht, ob Menschen mehr Unterstützung erhalten oder Leistungen verlieren.
Pflegegrad 1: Die Einstufung bleibt, Unterstützung soll entfallen
Nach den Erläuterungen des BMG soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben. Allerdings sieht die Planung vor, den bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für diese Gruppe zu streichen. Stattdessen soll der Schwerpunkt stärker auf Prävention, Beratung und Begleitung liegen.
Für einen Haushalt, der darüber bislang anerkannte Alltagshilfe finanziert, wäre das eine konkrete Veränderung. Beratung kann helfen, Unterstützung zu organisieren. Sie übernimmt jedoch nicht automatisch die Aufgaben einer Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
Für ambulante Dienste und entsprechende Anbieter wäre deshalb zu prüfen: Welche Kundinnen und Kunden nutzen diese Finanzierung? Welche Leistungen würden sie möglicherweise reduzieren? Und welche Alternativen wären im Einzelfall tatsächlich verfügbar und bezahlbar?
Solche Fragen lassen sich bereits vorbereiten. Bestehende Leistungen sollten jedoch nicht allein aufgrund eines Entwurfs als gestrichen kommuniziert werden.
Höhere Hürden bei der Einstufung
Die Reformplanung sieht höhere Schwellen für die Zuordnung zu Pflegegraden vor. Nach Darstellung des BMG sollen bereits anerkannte Pflegegrade durch einen Besitzstandsschutz abgesichert werden: Niemand soll allein wegen geänderter Schwellen seinen bestehenden Pflegegrad verlieren.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Bleibt die Einstufung bestehen? Und welche Leistungen sind künftig damit verbunden? Ein geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungsansprüche unverändert bleiben.
In Beratungsgesprächen empfiehlt sich deshalb eine genaue Formulierung. Pauschale Aussagen wie „Für Bestandsfälle ändert sich nichts“ können falsche Sicherheit schaffen.
Neue Budgets: Was sich hinter den Begriffen verbirgt
Der Juni-Entwurf sieht eine Neuordnung mit Sachleistungs-, Entlastungs-, Überbrückungsund Sozialraumbudget vor. Besonders umstritten ist die Anfangsphase beim Entlastungsbudget: Bei erstmaligem Pflegegraderhalt sollen Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur die Hälfte erhalten.
Pflegegrad / Reguläres monatliches Entlastungsbudget laut Entwurf / Monatlich in der vorgesehenen Anfangsphase
- Pflegegrad 2: 386 Euro – 193 Euro
- Pflegegrad 3: 638 Euro – 319 Euro
Diese Beträge sind Planwerte des Referentenentwurfs, keine derzeit geltenden Auszahlungsbeträge.
Gerade am Anfang einer Pflegesituation müssen Familien häufig vieles gleichzeitig organisieren. Aus Versorgungssicht stellt sich daher die Frage, wie verlässlich notwendige Unterstützung in dieser Phase finanziert werden kann.
Für Einrichtungen ist zudem wichtig, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget sprachlich sauber zu unterscheiden. Ähnliche Namen erleichtern das Verständnis nicht, wenn sich dahinter unterschiedliche Ansprüche und Voraussetzungen verbergen.
Überbrückung und Kurzzeitpflege: Auf den Leistungsumfang kommt es an
Der Entwurf sieht ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget für häuslich versorgte Pflegebedürftige vor: jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 beziehungsweise 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Für eine belastbare Bewertung müssen die künftig erfassten Leistungen und Zugangsvoraussetzungen mit der bisherigen Versorgung verglichen werden. Eine einzelne Prozentzahl zur angeblichen Gesamtkürzung kann unterschiedliche Fallkonstellationen nicht ausreichend abbilden.
Praktisch lautet die entscheidende Frage: Welche Unterstützung wäre verfügbar, wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt? Diese Frage sollten Anbieter und Beratende anhand konkreter Versorgungssituationen durchspielen.
Pflegeheime: Höhere Zuschüsse würden später erreicht
Auch die vollstationäre Pflege wäre betroffen. Nach den BMG-Erläuterungen sollen die Zeitstufen für steigende Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil verlängert werden. Der höchste Zuschlag wäre erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreichbar. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen ist ein Schutz vorgesehen.
Für Aufnahmegespräche und Kosteninformationen bedeutet das: Berechnungen nach geltendem Recht und mögliche zukünftige Szenarien müssen eindeutig getrennt bleiben. Angehörige brauchen nachvollziehbare Angaben dazu, welche Rechnung verbindlich ist und welche lediglich eine Planungsannahme darstellt.
Rentenbeiträge und Bezahlung: Besonders sorgfältig kommunizieren
Die veröffentlichten Juni-Unterlagen sehen eine Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent des bisherigen Umfangs vor. Bereits erworbene Rentenanwartschaften wären davon nicht betroffen. Ob diese Planung in eine spätere Gesetzesfassung übernommen wird, ist damit nicht entschieden.
Auch die Aussage „Die Tarifbindung wird abgeschafft“ greift zu weit. Der Entwurf sieht eine zeitweise Aussetzung bestimmter SGB-XI-Vorgaben zur tariflichen Entlohnung vor. Zugleich enthält er einen Schutz davor, bestehende Entlohnungen wegen dieser Aussetzung abzusenken.
Für Personalverantwortliche empfiehlt sich eine ruhige, konkrete Kommunikation: Welche Planungen werden diskutiert? Welche Bedingungen gelten im eigenen Haus? Was ist noch offen? Unklare Aussagen über mögliche Gehaltsänderungen können Vertrauen beschädigen.
Was du als Einrichtung jetzt vorbereiten kannst
Verschaffe dir einen Überblick über mögliche Auswirkungen.
Ordne zu, welche Angebote und Personengruppen von den diskutierten Änderungen betroffen wären. Trenne finanzielle Risiken von organisatorischen Anpassungen.
Arbeite mit Szenarien.
Betrachte die geltende Situation und mögliche Reformvarianten getrennt. So bleiben Annahmen sichtbar und können bei einem neuen Entwurfsstand gezielt aktualisiert werden.
Vereinheitliche die Kommunikation.
Stimme ab, welche Informationen Mitarbeitende an Pflegebedürftige und Angehörige weitergeben. Jede Information zum Entwurf sollte ein Datum und einen klaren Status enthalten.
Unterstütze bedarfsgerechte Beratung.
Wer Unterstützung benötigt, sollte seine bestehenden Ansprüche prüfen lassen. Ein pauschaler Rat, allein wegen der Reform vorsorglich einen Antrag zu stellen, ersetzt keine individuelle Einschätzung. Ebenso lässt sich aus einem Antrag im Jahr 2026 kein umfassender Schutz vor späteren Änderungen versprechen.
Behalte die Versorgung im Mittelpunkt.
Prüfe bei jeder geplanten Anpassung, wie sich diese auf Kontinuität, Erreichbarkeit und die Belastung von Mitarbeitenden und Angehörigen auswirken könnte.
Das PNOG verlangt derzeit vor allem sorgfältige Einordnung und vorausschauende Vorbereitung. Für Pflegeeinrichtungen besteht die Aufgabe darin, Unsicherheit verständlich zu erklären und zugleich handlungsfähig zu bleiben.
Du möchtest die organisatorischen und personellen Herausforderungen deiner Einrichtung strukturiert angehen? Schreib Soluta Plus und schildere uns, wo du Unterstützung benötigst.
Quellen und weiterführende Informationen
- BMG: Gesetzgebungsübersicht zum Pflegeneuordnungsgesetz
- BMG: Referentenentwurf des PNOG vom Juni 2026.
- BMG: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf
- BMG: Erläuterungen zu den vorgesehenen Maßnahmen, Stand 4. Juni 2026
- AWO: Stellungnahme zum Pflegereform-Entwurf vom 4. Juni 2026
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