Gesetzgebung · · 6 Minuten
Mehr Befugnisse, weniger Bürokratie: Was das BEEP für die Pflege bedeutet
Pflegefachpersonen erkennen Veränderungen im Gesundheitszustand, beurteilen den Pflegebedarf und koordinieren die tägliche Versorgung. Wie viel von ihrer Kompetenz sie eigenverantwortlich einsetzen…
Pflegefachpersonen erkennen Veränderungen im Gesundheitszustand, beurteilen den Pflegebedarf und koordinieren die tägliche Versorgung. Wie viel von ihrer Kompetenz sie eigenverantwortlich einsetzen können, hängt allerdings auch von rechtlichen Befugnissen und betrieblichen Zuständigkeiten ab. Genau hier setzt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege an – kurz BEEP.
Das Gesetz, dessen Vorläufer als Pflegekompetenzgesetz bekannt wurde, ist überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es schafft neue Grundlagen für eigenverantwortliches Handeln und soll bürokratische Belastungen reduzieren. Für Pflegeeinrichtungen und Fachpersonen stellt sich jetzt die praktische Frage: Was lässt sich daraus im Alltag machen?
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Rahmen und seiner konkreten Nutzung. Nicht jede Pflegefachperson darf seit Jahresbeginn automatisch zusätzliche heilkundliche Aufgaben übernehmen.
Welche neuen Befugnisse eröffnet das BEEP?
Mit § 4a des Pflegeberufegesetzes wird die eigenverantwortliche Heilkundeausübung ausdrücklich geregelt. Maßgeblich sind die dafür erworbenen, staatlich geprüften, anerkannten oder festgestellten Kompetenzen. Die Befugnis ist damit an die jeweilige Qualifikation gebunden.
Für die gesetzliche Krankenversicherung konkretisiert § 15a SGB V diesen Rahmen. Pflegefachpersonen können bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen. Dafür müssen sowohl die fachlichen Voraussetzungen als auch die jeweiligen gesetzlichen Leistungsbedingungen erfüllt sein.
Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen Leistungen nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung oder nach pflegerischer Diagnose sowie bestimmten Verordnungen nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung. Welche Tätigkeiten erfasst sind, hängt von den vorgesehenen Leistungskatalogen beziehungsweise Übergangsregelungen ab.
Für deine Einrichtung bedeutet das: Prüfe immer die konkrete Aufgabe. Die allgemeine Aussage „Unsere Pflegefachpersonen dürfen jetzt selbstständig behandeln“ reicht als Grundlage für veränderte Arbeitsabläufe nicht aus.
Dürfen Pflegefachpersonen jetzt selbst verordnen?
Bei dieser Frage lohnt sich Genauigkeit. § 15a SGB V sieht nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die eigenverantwortliche Verordnung bestimmter Leistungen der häuslichen Krankenpflege vor. Eingeschlossen sind die im entsprechenden Katalog dafür vorgesehenen Hilfsmittel.
Daraus folgt keine allgemeine Verordnungsbefugnis für sämtliche Hilfsmittel oder Medikamente. Auch hier zählen der geregelte Leistungsumfang und die erforderlichen
Kompetenzen. Bis zum Abschluss des Vertrags nach § 73d verweist das Gesetz für bestimmte Behandlungsleistungen auf den bestehenden Rahmenvertrag zu den Modellvorhaben nach § 64d.
Im Alltag sollten deshalb drei Fragen zusammen beantwortet werden: Welche Leistung ist gemeint? Wer verfügt über die erforderliche Qualifikation? Unter welchen Bedingungen darf sie erbracht werden?
Warum die Umsetzung weiterhin Aufmerksamkeit braucht
Wie groß die Lücke zwischen gesetzlicher Möglichkeit und praktischer Umsetzung sein kann, zeigt eine aktuelle Stellungnahme aus Niedersachsen. Am 11. September 2026 forderte der DBfK Nordwest ein transparentes und landesweit einheitliches Verfahren zur Kompetenzfeststellung. Der Berufsverband sieht darin eine wichtige Voraussetzung, damit vorhandenes Wissen und Können tatsächlich in der Versorgung genutzt werden können.
Diese Forderung beschreibt die Situation und Einschätzung des Verbands in Niedersachsen. Sie ist kein Beleg dafür, dass die Umsetzung in allen Bundesländern gleich weit ist.
Für Verantwortliche in Pflegeeinrichtungen ergibt sich daraus eine konkrete Aufgabe: Verfolge die für dein Bundesland und deinen Versorgungsbereich geltenden Verfahren. Beziehe dabei die zuständigen Stellen und fachlichen Partner ein. Ein Fortbildungszertifikat allein beantwortet noch nicht jede Frage zur Übernahme einer neuen Aufgabe.
Weniger Bürokratie: Was sich bei Dokumentation und Prüfungen verändert
Bei der Pflegedokumentation geht es um ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen. § 113 SGB XI verlangt eine praxistaugliche Dokumentation, die den Pflegeprozess unterstützt und die Pflegequalität fördert. Die Anforderungen sollen eine grundsätzlich elektronische Dokumentation ermöglichen und den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen halten.
Für Einrichtungen ist das ein guter Anlass, bestehende Routinen zu hinterfragen: Wo werden Angaben doppelt erfasst? Welche Informationen helfen der Versorgung? Welche zusätzlichen Listen sind über Jahre entstanden, ohne dass ihr Zweck noch klar ist?
Eine solche Prüfung sollte gemeinsam mit dem Qualitätsmanagement erfolgen. Aus dem Ziel der Entbürokratisierung lässt sich keine pauschale Erlaubnis ableiten, erforderliche Nachweise wegzulassen.
Auch bei Qualitätsprüfungen ist der Zeitpunkt wichtig: Für ambulante und teilstationäre Einrichtungen sieht § 114c SGB XI bei hohem Qualitätsniveau ab dem 1. Januar 2027 einen regelmäßigen Prüfabstand von höchstens zwei Jahren vor. Für vollstationäre Einrichtungen besteht eine entsprechende Regelung bereits seit 2023. Die Verlängerung ist an festgelegte Qualitätskriterien gebunden und wird den betroffenen Einrichtungen durch die Landesverbände der Pflegekassen mitgeteilt.
Was du als Einrichtungsleitung jetzt vorbereiten kannst
Neue Befugnisse brauchen eine organisatorische Grundlage. Die folgenden Schritte helfen dir, die Entwicklung geordnet aufzugreifen:
1. Kompetenzen im Team sichtbar machen.
Erfasse vorhandene Qualifikationen, Weiterbildungen und einschlägige Erfahrungen. Trenne dabei fachliche Fähigkeiten von bereits nachgewiesenen Befugnissen. So wird erkennbar, wo Entwicklungspotenzial besteht und welche Fragen noch geklärt werden müssen.
2. Geeignete Abläufe auswählen.
Untersuche, an welchen Stellen es wiederholt zu Wartezeiten, Rückfragen oder unklaren Zuständigkeiten kommt. Wähle zunächst einen überschaubaren Bereich, in dem eine veränderte Aufgabenverteilung sinnvoll sein könnte.
3. Verantwortung und Zusammenarbeit klären.
Lege vor einer Umstellung fest, wer welche Entscheidungen trifft, wann ärztliche Expertise hinzukommt und wie Informationen weitergegeben werden. Berücksichtige dabei auch Vertretungen und Situationen, die vom üblichen Verlauf abweichen.
4. Qualifizierung und Einarbeitung einplanen.
Besprich mit den betroffenen Mitarbeitenden, welche Entwicklung sie anstreben und welche Unterstützung sie benötigen. Plane Lernzeit und fachliche Begleitung ein. Zusätzliche Verantwortung sollte im Arbeitsalltag verlässlich getragen werden können.
5. Veränderungen auswerten.
Beobachte nach einer zulässigen Umstellung beispielsweise Rückfragen, Bearbeitungszeiten und die Einschätzung des Teams. So erkennst du, ob neue Abläufe tatsächlich helfen oder nachgebessert werden müssen.
Eine Chance für Arbeitgeberattraktivität
Aus Personalentwicklungssicht eröffnet das BEEP einen wichtigen Gesprächsanlass: Wie können Pflegefachpersonen ihre Fähigkeiten in deiner Einrichtung weiterentwickeln und wirksam einsetzen?
Für Mitarbeitende können nachvollziehbare Fachlaufbahnen und klar geregelte Verantwortung eine interessante Perspektive sein. Für Bewerbende wird diese Perspektive glaubwürdig, wenn du konkret beschreiben kannst, welche Entwicklungsmöglichkeiten bestehen und wie deine Einrichtung sie unterstützt.
Vermeide dabei Versprechen, die der betriebliche Alltag noch nicht einlösen kann. Eine geplante Qualifizierung lässt sich als Vorhaben benennen. Ein bereits etabliertes Aufgabenprofil sollte sich dagegen durch klare Zuständigkeiten und tatsächliche Handlungsmöglichkeiten auszeichnen.
Aus neuen Möglichkeiten gute Pflegepraxis machen
Das BEEP schafft einen Rahmen für mehr Eigenverantwortung in der Pflege. Ob daraus spürbare Verbesserungen entstehen, entscheidet sich auch in der Umsetzung: bei der
Anerkennung von Kompetenzen, der Zusammenarbeit der Berufsgruppen und der Gestaltung betrieblicher Abläufe.
Für deine Einrichtung lohnt es sich deshalb, Qualifikation, Verantwortung und Organisation gemeinsam zu betrachten. So wird aus einer gesetzlichen Veränderung eine konkrete Entwicklungsperspektive für dein Team.
Du möchtest die Entwicklung deiner Einrichtung mit Personalgewinnung und Arbeitgeberattraktivität verbinden? Schreib Soluta Plus und schildere uns, welches Thema dich aktuell beschäftigt.
Quellen und weiterführende Informationen
Stand: 25. September 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Gesetzesübersicht vom 29. Dezember 2025.
- § 4a Pflegeberufegesetz: Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- § 15a SGB V: Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
- § 113 SGB XI: Maßstäbe und Grundsätze zur Pflegequalität
- § 114c SGB XI: Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität
- DBfK Nordwest: „Wir könnten die Versorgung so viel besser machen!“, 11. September 2026.
