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Gesetzgebung · · 4 Minuten

Aus für den Beratungsbesuch? Was die PNOG-Pläne für Pflegedienste bedeuten

Beim Beratungsbesuch kommen häufig Fragen zur Sprache, die im Pflegealltag lange offenbleiben: Wie gelingt eine sichere Unterstützung beim Aufstehen? Welche Entlastung braucht die pflegende Tochter?…

Beim Beratungsbesuch kommen häufig Fragen zur Sprache, die im Pflegealltag lange offenbleiben: Wie gelingt eine sichere Unterstützung beim Aufstehen? Welche Entlastung braucht die pflegende Tochter? Welche Hilfen passen zur aktuellen Situation?

Für ambulante Pflegedienste ist dieser Kontakt eine Möglichkeit, ihre Fachkompetenz einzubringen und Familien über längere Zeit zu begleiten. Genau diese gewachsenen Strukturen stehen durch die geplante Pflegereform zur Diskussion.

Wichtig vorweg: Die Änderungen sind bislang nicht geltendes Recht. Grundlage dieses Beitrags ist der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026. Das BMG führt das PNOG zum Recherchestand weiterhin als laufendes Verfahren.

Was für Beratungsbesuche heute gilt

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und Pflegegrad 2 bis 5 hat, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Seit 2026 gilt die halbjährliche Pflicht auch für die Pflegegrade 4 und 5.

Situation / Aktuelle Regelung

  • Pflegegrad 2–5, ausschließlich Pflegegeld: Ein Beratungsbesuch je Halbjahr verpflichtend
  • Pflegegrad 4–5: Auf Wunsch weiterhin vierteljährliche Beratung möglich
  • Pflegegrad 1: Halbjährlicher Beratungsbesuch freiwillig
  • Bezug ambulanter Pflegesachleistungen: Halbjährlicher Beratungsbesuch freiwillig

Die Pflegekasse trägt die Kosten. Werden verpflichtende Beratungsbesuche nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt und bei wiederholtem Versäumnis entzogen werden.

Der erste Besuch findet zu Hause statt. Danach ist auf Wunsch jede zweite Beratung per Video möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit ist derzeit bis zum 31. März 2027 befristet.

Für Deine Kommunikation mit Familien bedeutet das: Die Reformdiskussion ist kein Anlass, bestehende Termine abzusagen.

Was der PNOG-Entwurf verändern soll

Nach dem Referentenentwurf sollen die bisherigen Beratungseinsätze Ende 2027 auslaufen. Ab dem 1. Januar 2028 ist eine neue Pflegebegleitung vorgesehen. Die Pflegekassen sollen deren Organisation sicherstellen; eine Übertragung auf Dritte bleibt möglich.

Das BMG beschreibt die Pflegebegleitung als intensivere Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen. Eine feste Ansprechperson soll helfen, passende Angebote zusammenzustellen, die Versorgung zu koordinieren und Überlastung frühzeitig zu erkennen.

Damit verbunden ist eine wichtige Unterscheidung: Der geplante Umbau betrifft die gesetzliche Organisation und Finanzierung der Beratung. Er bedeutet kein allgemeines Beratungsverbot für ambulante Pflegedienste.

Bedeutet das nur noch einen Kontakt pro Jahr?

Der Entwurf sieht für Beziehende des Entlastungsbudgets eine jährliche Pflicht zur Pflegebegleitung vor. Daraus lässt sich jedoch keine Begrenzung des gesamten Anspruchs auf einen einzigen Kontakt ableiten.

Weitere Termine sind vorgesehen, wenn sie fachlich angezeigt sind und die pflegebedürftige Person einverstanden ist. Außerdem können sich Betroffene bei Unterstützungsbedarf an die Pflegebegleitung wenden.

Für die Bewertung der Reform kommt es deshalb auf zwei Fragen an: Wie häufig sind Kontakte verpflichtend? Und wie zuverlässig steht zusätzliche Unterstützung bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung?

Warum ambulante Dienste die Pläne kritisch sehen

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen, bad e. V., warnt davor, etablierte regionale Beratungsstrukturen zu schwächen. In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Debatte hebt er hervor, dass Dienste Familien und örtliche Versorgungspartner häufig bereits kennen. Zugleich stellt er die Frage, woher das Personal für neue Strukturen kommen soll. Das sind Befürchtungen aus der Praxis, keine bereits eingetretenen Reformfolgen.

Die dahinterliegende organisatorische Frage ist nachvollziehbar: Wie bleibt vorhandenes Wissen über eine Familie erhalten, wenn Zuständigkeiten wechseln?

Ein Beispiel: Ein Pflegedienst weiß aus mehreren Besuchen, welche Unterstützung eine Angehörige annimmt, welche Hilfsmittel vorhanden sind und wo die Versorgung regelmäßig an Grenzen stößt. Bei einem Wechsel der Ansprechperson müsste dieses Wissen mit Einwilligung der Betroffenen und unter Beachtung des Datenschutzes weitergegeben werden.

Gleichzeitig kann eine verlässliche Koordination für Familien hilfreich sein, wenn bislang niemand die unterschiedlichen Unterstützungsangebote zusammenführt. Ob die Reform dieses Ziel erreicht, wird wesentlich von Erreichbarkeit, Qualifikation und Zusammenarbeit vor Ort abhängen.

Was die Pläne wirtschaftlich für Deinen Dienst bedeuten könnten

Für Deine Einrichtung lohnt sich eine nüchterne Bestandsaufnahme. Wenn die bisherige Leistungsgrundlage verändert wird, können auch Erlöse, Personaleinsatz und Kontakte zu Familien betroffen sein.

Ein vollständiger Einnahmeausfall für jeden Dienst steht damit noch nicht fest. Die im Entwurf vorgesehene Beauftragung Dritter eröffnet grundsätzlich Beteiligungsmöglichkeiten. Ob und unter welchen Bedingungen Dein Dienst eingebunden

Du möchtest das in deiner Einrichtung angehen? Schreib uns.

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